Fällpolitik

Die wichtigsten Punkte zu Baumfällungen:

1. Fällgründe
Fällungen geschützter Bäume müssen sich an die vier Fällgründe des Baumgesetzes halten: Sicherheit, gegenseitige Behinderung, Wohnhygiene, höheres Interesse (§ 6). Die oft genannte „Bestandespflege“ ist für sich kein Fällgrund.
Im Gegenteil: Fällungen zur Bestandeserneuerung einzig wegen einem sogenannt überalterten (jedoch gesunden) Baumbestand widersprechen dem Sinn des Baumgesetzes, welches gerade ökologisch wertvolle, stadträumlich bedeutsame grosse und alte Bäume schützen will. Ebenso stellen nach unserer Auffassung Schattenwurf oder wildes Aufkommen keine Fällgründe für geschützte Bäume dar.

2. Baumfällungen und Bauvorhaben
Die Baumschutzverordnung ist eindeutig: „Fällgesuche, welche mit Bauvorhaben im Zusammenhang stehen, sind zusammen mit den Baubegehren zu publizieren.“ Vorhaben dürfen nicht getrennt ausgeschrieben werden, damit ein Bauprojekt nicht durch Einsprachen gegen Baumfällungen verzögert werden kann.

3. Ausschreibung Vorlage
Das Baumschutzgesetz (§ 13) besagt, dass Baumfällungen und Ersatzpflanzungen im Zusammenhang mit öffentlichen Bauvorhaben bereits in der Vorlage und nicht erst im Baugesuch auszuweisen sind.

4.  Versiegelung
Das Gesetz (§ 14) verbietet die Versiegelung der Baumscheiben. Dies wird jedoch praktiziert.

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